923.111
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CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei
Beschränkungen und Beiträge
Art. 13 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei
1. Die Ausübung der Angelfischerei ist während der Dauer der Sommerzeit von 24.00 Uhr bis 05.00 Uhr und während der Dauer der Winterzeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt.
2. Vorbehalten bleiben
a) abweichende Fangvorschriften der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Gewässer mit bedeutenden Beständen an nachtaktiven Arten von Fischen und Krebsen,
b) Sonderbewilligungen des Fischereiinspektorats.