923.111
FIVOPÊ
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Fremde Arten, Rassen und Varietäten
Schutz vor Beeinträchtigungen
Art. 12 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Fremde Arten, Rassen und Varietäten
1\. Gesuche um Bewilligungen für das Einführen und Einsetzen von landes- und standortfremden Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.