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Art. 12 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Fremde Arten, Rassen und Varietäten

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Art. 12 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Fremde Arten, Rassen und Varietäten

1\. Gesuche um Bewilligungen für das Einführen und Einsetzen von landes- und standortfremden Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.

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