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Art. 11b Verordnung über die Fischerei (FiV) - Beschränkung der Wassersportaktivitäten zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren

Schutz vor Beeinträchtigungen
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Art. 11b Verordnung über die Fischerei (FiV) · Beschränkung der Wassersportaktivitäten zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren

1. Sind Gewässer oder Gewässerabschnitte unmittelbar gefährdet, kann das Fischereiinspektorat die nötigen Massnahmen zur Beschränkung der Wassersportaktivitäten mittels Allgemeinverfügung anordnen und im amtlichen Publikationsorgan veröffentlichen.

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