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Art. 11a Verordnung über die Fischerei (FiV) - Schwimmsport und Schifffahrt

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Art. 11a Verordnung über die Fischerei (FiV) · Schwimmsport und Schifffahrt

1. Der Schwimmsport unterliegt keinen Beschränkungen.

2. Für die Ausübung von Wassersportaktivitäten, die der Schifffahrtsgesetzgebung unterstehen, gelten ausschliesslich deren Bestimmungen.

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