923.111
FIVOPÊ
CH-BE
Art. 11a Verordnung über die Fischerei (FiV) - Schwimmsport und Schifffahrt
Schutz vor Beeinträchtigungen
Art. 11a Verordnung über die Fischerei (FiV) · Schwimmsport und Schifffahrt
1. Der Schwimmsport unterliegt keinen Beschränkungen.
2. Für die Ausübung von Wassersportaktivitäten, die der Schifffahrtsgesetzgebung unterstehen, gelten ausschliesslich deren Bestimmungen.