923.111
FIVOPÊ
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Örtliche und zeitliche Beschränkung der Wassersportaktivitäten
Schutz vor Beeinträchtigungen
Art. 11 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Örtliche und zeitliche Beschränkung der Wassersportaktivitäten
Wassersportaktivitäten sind überall erlaubt mit Ausnahme der im Anhang 2 aufgeführten Gewässer und Gewässerabschnitte.
Wassersportaktivitäten sind in der Zeit vom 16. April bis 30. September jeweils von 09.00 Uhr (frühestes Einwassern) bis 19.00 Uhr (spätestes Auswassern) erlaubt. Canyoning ist bis am 31. Oktober erlaubt. Vorbehalten bleiben abweichende jahreszeitliche Bestimmungen gemäss Anhang 2.