923.111
FIVOPÊ
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Fischerei (FiV) - Eingriffe während der Schonzeit
Schutz vor Beeinträchtigungen
Art. 10 Verordnung über die Fischerei (FiV) · Eingriffe während der Schonzeit
1. Während den in der FiDV festgelegten Schonzeiten sind technische Eingriffe in Gewässer grundsätzlich verboten.
2. Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt,
a) wenn feststeht, dass im Einflussbereich des Eingriffs keine Laichgründe vorhanden sind oder
b) wenn die Vornahme des Eingriffs zu einem anderen Zeitpunkt mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden wäre und
c) wenn mittels Auflagen sichergestellt werden kann, dass keine übermässige Beeinträchtigung erfolgt.
3. Notarbeiten im Sinne von Artikel 7 der Wasserbauverordnung vom 15. November 1989[[2]](#paragraphtext_content_fn_4658404_2_2_c) bedürfen keiner Ausnahmebewilligung.