923.111.1
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CH-BE
Art. 4 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) - Zurückversetzen
Schutzbestimmungen
Art. 4 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) · Zurückversetzen
1. Als überlebensfähig beurteilte Fische und Krebse, die bei der Angelfischerei während der Schonzeit gefangen werden, geschützt sind oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind unverzüglich und sorgfältig ins Gewässer zurückzuversetzen.
2. Lässt sich ein zurückzuversetzender Fisch nicht ohne Verletzung vom Angelhaken lösen, so ist das Vorfach mit dem Angelhaken direkt vor dem Maul abzuschneiden.
3. Fische sind möglichst ohne sie anzufassen zurückzuversetzen oder andernfalls nur mit angefeuchteten Händen oder nassen Tüchern schonend anzufassen.