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Art. 39 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) - Haftung

Verpachtung der Fischgewässer
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Art. 39 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) · Haftung

1. Der Kanton verpachtet Fischgewässer ohne Gewähr für den Fischbestand.

2. Insbesondere haftet er nicht für Schäden infolge Anerkennung nachgewiesener Drittmannsrechte, höherer Gewalt, Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Gewässerverbauungen, Meliorationen, Rutschungen, Fischvergiftungen, Gewässerverunreinigungen und Schliessung von Industriekanälen.

3. Der Pächterin oder dem Pächter steht jedoch diesfalls das Recht zu, das Pachtverhältnis auf Ende des Kalenderjahres aufzulösen, sofern die Veränderungen nicht bloss unbedeutender Natur sind und der Schaden nicht vergütet wurde.

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