Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
923.111.1 FIDVODPÊODP CH-BE

Art. 32 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) - Zurückversetzen, Betäuben und Töten von Fischen

Ausübung der Fischerei - Vorschriften für die Berufsfischerei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (53 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) · Zurückversetzen, Betäuben und Töten von Fischen

1. Mit Netzen, Garnen oder Reusen gefangene tote oder nicht mehr lebensfähige Fische und Krebse dürfen nicht ins Gewässer zurückversetzt werden.

2. Angelandete Fische dürfen nicht zurückversetzt werden und sind unter Vorbehalt von Absatz 3 sofort fachgerecht zu betäuben und zu töten (Art. 177, 178, 179b und 179d der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]).

3. Auf das sofortige Betäuben und Töten kann verzichtet werden, wenn Gründe nach Artikel 5b Absatz 1 Buchstaben a und b der eidgenössischen Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vorliegen.

← Art. 31 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) Geltungsbereich Art. 33 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →