923.111.1
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CH-BE
Art. 32 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) - Zurückversetzen, Betäuben und Töten von Fischen
Ausübung der Fischerei - Vorschriften für die Berufsfischerei
Art. 32 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) · Zurückversetzen, Betäuben und Töten von Fischen
1. Mit Netzen, Garnen oder Reusen gefangene tote oder nicht mehr lebensfähige Fische und Krebse dürfen nicht ins Gewässer zurückversetzt werden.
2. Angelandete Fische dürfen nicht zurückversetzt werden und sind unter Vorbehalt von Absatz 3 sofort fachgerecht zu betäuben und zu töten (Art. 177, 178, 179b und 179d der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]).
3. Auf das sofortige Betäuben und Töten kann verzichtet werden, wenn Gründe nach Artikel 5b Absatz 1 Buchstaben a und b der eidgenössischen Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vorliegen.