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Art. 3 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) - Fangmindestmasse und Schonzeiten

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Art. 3 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) · Fangmindestmasse und Schonzeiten

1. Die Fangmindestmasse und Schonzeiten sind im Anhang 1 geregelt.

2. In Gewässerabschnitten, für die die Vorschriften des Anhangs 1 ein Fangfenster festlegen, dürfen während der angegebenen Zeit lediglich Fische und Krebse gefangen werden, deren Grösse im vorgegebenen Rahmen liegt.

3. Bei der Kontrolle vorgefundene Fische und Krebse gelten als in demjenigen Gewässer gefangen, an dem sich die Fischerin oder der Fischer aufhält.

4. Fische und Krebse mit einem Fangmindestmass dürfen nicht verstümmelt werden.

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