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923.111.1 FIDVODPÊODP CH-BE

Art. 2 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) - Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen

Schutzbestimmungen
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Art. 2 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) · Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen

1. Das Fischereiinspektorat kann für Gewässerabschnitte, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1 bis 3 leben, Fang- oder Bewirtschaftungseinschränkungen sowie Fischereiverbote erlassen.

2. Betreffen die Beschränkungen gemäss Absatz 1 Patentgewässer, ist die Einschränkung mit Allgemeinverfügung zu erlassen und in den Amtsblättern sowie den Amtsanzeigern der betroffenen Amtsbezirke zu veröffentlichen.

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