923.111.1
FIDVODPÊODP
CH-BE
Art. 2 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) - Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen
Schutzbestimmungen
Art. 2 Direktionsverordnung über die Fischerei (FiDV) · Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen
1. Das Fischereiinspektorat kann für Gewässerabschnitte, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1 bis 3 leben, Fang- oder Bewirtschaftungseinschränkungen sowie Fischereiverbote erlassen.
2. Betreffen die Beschränkungen gemäss Absatz 1 Patentgewässer, ist die Einschränkung mit Allgemeinverfügung zu erlassen und in den Amtsblättern sowie den Amtsanzeigern der betroffenen Amtsbezirke zu veröffentlichen.