Geltungsbereich (FIDV)
Inhaltsübersicht (53)
Gesetzestext (53 Artikel)
1. Die Bestimmungen der Kapitel 2, 3.1 und 5 einschliesslich der zugehörigen Anhänge gelten unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen für Regalgewässer sowie für Gewässer mit privatem Fischereirecht.
2. Die übrigen Bestimmungen gelten für Gewässer mit privatem Fischereirecht nur, falls hierauf verwiesen wird.
1. Das Fischereiinspektorat kann für Gewässerabschnitte, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1 bis 3 leben, Fang- oder Bewirtschaftungseinschränkungen sowie Fischereiverbote erlassen.
2. Betreffen die Beschränkungen gemäss Absatz 1 Patentgewässer, ist die Einschränkung mit Allgemeinverfügung zu erlassen und in den Amtsblättern sowie den Amtsanzeigern der betroffenen Amtsbezirke zu veröffentlichen.
1. Die Fangmindestmasse und Schonzeiten sind im Anhang 1 geregelt.
2. In Gewässerabschnitten, für die die Vorschriften des Anhangs 1 ein Fangfenster festlegen, dürfen während der angegebenen Zeit lediglich Fische und Krebse gefangen werden, deren Grösse im vorgegebenen Rahmen liegt.
3. Bei der Kontrolle vorgefundene Fische und Krebse gelten als in demjenigen Gewässer gefangen, an dem sich die Fischerin oder der Fischer aufhält.
4. Fische und Krebse mit einem Fangmindestmass dürfen nicht verstümmelt werden.
1. Als überlebensfähig beurteilte Fische und Krebse, die bei der Angelfischerei während der Schonzeit gefangen werden, geschützt sind oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind unverzüglich und sorgfältig ins Gewässer zurückzuversetzen.
2. Lässt sich ein zurückzuversetzender Fisch nicht ohne Verletzung vom Angelhaken lösen, so ist das Vorfach mit dem Angelhaken direkt vor dem Maul abzuschneiden.
3. Fische sind möglichst ohne sie anzufassen zurückzuversetzen oder andernfalls nur mit angefeuchteten Händen oder nassen Tüchern schonend anzufassen.
1. Angelandete Fische, die behändigt werden dürfen, sind sofort und vor dem Lösen des Angelhakens fachgerecht zu betäuben und zu töten.
2. Fischerinnen und Fischer mit einem Sachkundenachweis dürfen Fische und Krebse kurzfristig hältern, wenn
a) die Tiere dabei nicht leiden und
b) das Wasser regelmässig gewechselt wird.
3. Das Auswechseln behändigter Fische ist untersagt.
1. In sämtlichen Gewässern ist es untersagt, für den Fisch- und Krebsfang
a) betäubende, explodierende oder sonstwie schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden;
b) Waffen, Harpunen, Fischgabeln oder Schlingen zu gebrauchen;
c) den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verhindern;
d) die Abflussverhältnisse von Gewässern zu verändern oder
e) den Fisch mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen.
2. Zudem ist es in sämtlichen Gewässern untersagt,
a) für den Fischfang Angeln mit Widerhaken zu verwenden,
b) die zur Angel- und Köderfischerei eingesetzten Geräte unbeaufsichtigt zu lassen.
3. Das Fischereiinspektorat kann für bestimmte Gewässer und Gewässerabschnitte oder aus wichtigen Gründen für sämtliche Gewässer Ausnahmen bewilligen, insbesondere für die Grundlagenbeschaffung.
4. Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a ist in stehenden Gewässern nach Artikel 1 FiV die Verwendung des Widerhakens zugelassen für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 10a verfügen.
1. Zum Herausheben gefangener Fische darf ein Unterfangnetz verwendet werden.
1. Elektrofischereianlagen und elektrische Fischsperren (Anlagen) haben den Sicherheitsanforderungen des Bundesrechts über elektrische Anlagen zu genügen.
2. ...
3. Wer eine Anlage einsetzen will, hat bei der zuständigen Fischereiaufseherin oder beim zuständigen Fischereiaufseher ein Gesuch um eine Bewilligung für den Einsatz von ortsveränderlichen Elektrofischereianlagen einzureichen.
4. ...
1. Das unbefugte Heben von Geräten der Berufsfischerei ist verboten.
1. Das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren ist verboten
a) während des ganzen Jahres in Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsgerinnen;
b) während der Ankunft oder der Abfahrt eines Kursschiffes von einer Landestelle aus.
2. Das Fischereiinspektorat kann mit Allgemeinverfügung weitere örtlich beschränkte Fischereiverbote erlassen, insbesondere wenn dies im Interesse der Sicherheit des Menschen, der Verkehrssicherheit, der Sicherheit von Anlagen oder aus militärischen Gründen geboten ist.
3. Das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren ist überdies in den in Anhang 2 aufgeführten Schongebieten verboten.
1. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Angelfischer- oder Berufsfischerpatentes sind verpflichtet, eine Fangstatistik zu führen.
2. Die Fangstatistik ist nach den Vorschriften im Anhang 3 zu führen.
3. Das Fischereiinspektorat kann für Pachtgewässer sowie für Gewässer mit privatem Fischereirecht die Führung einer Fangstatistik verlangen.
1. Wer in einem Gewässer des Kantons Bern fischen will, hat nach den Vorschriften im Anhang 6 nachzuweisen, dass sie oder er über ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und über die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügt.
2. Das Fischereiinspektorat legt die Einzelheiten betreffend Ausbildung, Prüfung und Abgabe des Sachkundenachweises in verwaltungsinternen Weisungen fest.
1. Angelfischerpatente und jede andere Art von Fischereiberechtigungen sind bei der Fangausübung stets zusammen mit einem amtlichen Ausweis mit Foto mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen.
2. Inhaberinnen und Inhaber von Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeit von 30 Tagen oder mehr haben den Sachkundenachweis oder einen vom Fischereiinspektorat anerkannten, gleichwertigen Ausweis auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen.
1. Die besonderen Vorschriften betreffend Grenzgewässer finden sich im Anhang 4.
Das Fischen ist ohne Patent vom Ufer aus am Brienzer-, Thuner- und Bielersee mit einer einzigen Angelrute und einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken gestattet.
Das Ufer reicht bis zur Linie, wo der Wasserspiegel das natürliche oder künstliche Ufer schneidet.
Die Verwendung von Köderfischen ist verboten.
1. In Regalgewässern ist es verboten,
a Fische zum Zwecke des Fangens anzufüttern;
b ...
c ausser bei der Hegenenfischerei pro Angelrute mehr als zwei Köder zu verwenden;
d eine Hegene mit mehr als fünf Ködern mit je einem einfachen Angelhaken zu verwenden;
e pro Köder mehr als drei Angelhaken mit maximal je drei Schenkeln zu verwenden;
f ...
1. Es dürfen behändigt werden
a pro Tag höchstens
1. 6 Edelfische (Äschen, Forellen, Saiblinge), wovon höchstens 2 Äschen sowie aus Brienzer-, Thuner- und Bielersee höchstens 3 Forellen,
2. 5 Hechte,
3. 25 Felchen, wovon höchstens 20 Felchen aus dem Bielersee und höchstens 15 Felchen aus dem Thunersee,
4. 100 Flussbarsche (Egli),
5. 5 Zander
b pro Kalenderjahr jedoch höchstens 150 Edelfische (Äschen, Forellen, Saiblinge), wovon höchstens 20 Äschen und 50 Bachforellen sowie aus Brienzer-, Thuner- und Bielersee höchstens 30 Forellen.
2. Absatz 6 von Artikel 20 bleibt vorbehalten.
3. ...
Wer ein Angelfischerpatent besitzt, ist in Patentgewässern für den Eigengebrauch zum Fang von Köderfischen und Fischnährtieren mit der Angelrute oder von Hand berechtigt.
Für jede andere Art des Köderfischfangs in Patentgewässern bedarf es eines Jahrespatents, das den Köderfischfang einschliesst.
Der Verkauf von in Regalgewässern gefangenen Köderfischen und Fischnährtieren ist verboten.
1. Wer lebende Köderfische hältert oder damit angelt, benötigt einen Sachkundenachweis.
2. ...
3. ...
1. Personen, die im Besitz eines Sachkundenachweises und eines Jahrespatents sind, das den Köderfischfang einschliesst, dürfen diesen betreiben mit
a) einer Köderfischflasche, die mit dem Vornamen und Namen der patentinhabenden Person beschriftet ist;
b) einer Köderfischreuse mit einem Volumen von maximal 30 Litern, die mit dem Vornamen und Namen der patentinhabenden Person beschriftet ist oder
c) einem Unterfangnetz mit höchstens 60 cm Lichtöffnung.
d) ...
2. Lebende Köderfische dürfen nur in dem Patentgewässer verwendet und zurückversetzt werden, in dem sie gefangen worden sind.
1. Pro Tag dürfen höchstens 30 Groppen, 50 Elritzen und 100 andere Köderfische behändigt werden.
2. Groppen dürfen nur vom 10. März bis zum 31. Oktober gefangen werden.
3. Es ist verboten
a) aus dem Tal lebende Köderfische an Bergseen mitzubringen,
b) in Bergseen gefangene Köderfische ins Tal mitzunehmen.
4. Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten
a) bei der Schleppangelei,
b) in sämtlichen Fliessgewässern,
c) in allen stehenden Gewässern oberhalb 800 m ü.M.,
d) in allen stehenden Gewässern mit einer Oberfläche von mehr als 30 Hektaren.
5. Die Verwendung lebender Köderfische ist in Abweichung von Absatz 4 erlaubt
a) im Bielersee im Uhrzeigersinn entlang des Ufers von der Schiffländte Tüscherz bis zur Schiffländte Neuenstadt jeweils bis in eine Wassertiefe von 10 Metern,
b) im Thunersee im Uhrzeigersinn entlang des Ufers von der Schiffländte Sundlauenen bis zur Schiffländte Därligen und von der Schiffländte Einigen bis zur Schiffländte Hünibach jeweils bis in eine Wassertiefe von 10 Metern,
c) im Brienzersee am linken Ufer zwischen der Einmündung der Aare bis zur Einmündung der Lütschine an Stellen, wo Wasserpflanzen, Totholz (umgestürzte und versunkene Bäume) oder andere Unterwasserhindernisse dominieren,
d) in den in Artikel 1 Absätzen 2 und 3 FiV genannten Berg- und Stauseen an Stellen, wo Wasserpflanzen, Totholz (umgestürzte und versunkene Bäume) oder andere Unterwasserhindernisse (z.B. Bojenfelder) dominieren,
e) im Zihlkanal,
f) im Rewag-Altarm beim Zusammenfluss von Aare und Saane,
g) in der Alten Aare im sogenannten Häftli,
h) im Moossee bei Moosseedorf,
i) im Amsoldingersee, wo Wasserpflanzen, Totholz oder andere Unterwasserhindernisse dominieren.
1. Gesuche für Kollektivpatente sind beim Fischereiinspektorat einzureichen.
2. Die Fischereiberechtigung ist örtlich und allenfalls zeitlich zu beschränken.
3. Kollektivpatente können erteilt werden an
a lokale Fischereivereine für die Ausbildung der Jungfischerinnen und -fischer,
b Erziehungs- und Strafanstalten sowie
c Behindertenorganisationen.
1. Das Gastpatent berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber eines Jahrespatents, mit einem Gast zu fischen, der unter Vorbehalt von Absatz 2 nur die im Rahmen des Jahrespatents erlaubten Geräte benutzen darf.
2. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 darf der Gast in den in Artikel 2 Absatz 2 FiV bezeichneten Gewässern eine eigene Angelrute benutzen.
3. Der Gast untersteht der Kontrolle und der Verantwortung der Jahrespatentinhaberin oder des Jahrespatentinhabers.
4. Bei der Bootsfischerei muss der Gast vom selben Wasserfahrzeug aus angeln wie die Jahrespatentinhaberin oder der Jahrespatentinhaber.
5. Der Fangertrag der Jahrespatentinhaberin oder des Jahrespatentinhabers und des Gastes müssen in die gleiche Fischfangstatistik eingetragen werden und dürfen zusammen die festgelegten Höchstmengen nicht überschreiten.
1. Das Patent berechtigt im Brienzer-, Thuner- und Bielersee zur Verwendung von
a) zwei Angelruten mit maximal je zwei Ködern oder maximal je fünf Ködern mit je einem einfachen Angelhaken bei der Hegenenfischerei,
b) Schleppangeln mit insgesamt höchstens sechs Ködern pro Patent, jedoch höchstens zehn Ködern pro Boot, oder
c) sechs Schäubli und einer Angelrute,
d) ...
2. Die Verwendung von Widerhaken ist für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundenachweises nach Artikel 10a gestattet.
3. Das Schäubli darf nur einen Angelhaken mit höchstens drei Schenkeln aufweisen.
4. Die sechs Schäubli des Patentinhabers müssen mit einer einheitlichen Farbe gekennzeichnet und mit ausgeschriebenem Vornamen, Familiennamen und Wohnort der Inhaberin oder des Inhabers versehen sein.
5. ...
6. Im Thunersee ist das Fangen von Äschen ganzjährig untersagt.
1. Das Patent berechtigt in Bergseen zur Verwendung von
a. zwei Angelruten mit maximal je zwei Ködern oder maximal je fünf Ködern mit je einem einfachen Angelhaken bei der Hegenenfischerei oder
b. Schleppangeln mit insgesamt höchstens zwei Ködern.
2. Die Verwendung von Widerhaken ist für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundenachweises nach Artikel 10a mit Ausnahme des Mattenalpsees gestattet.
3. In der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember dürfen die Angelruten nur mit je einem Schwimmer und einem Köder mit einfachem Angelhaken bis in eine Tiefe von höchstens drei Metern oder mit der Trockenfliege eingesetzt werden.
4. Das Weiterfischen nach dem Behändigen von sechs Edelfischen ist verboten.
1. Das Patent berechtigt in Stauseen und im Zihlkanal zur Verwendung von
a) zwei Angelruten mit maximal je zwei Ködern oder maximal je fünf Ködern mit je einem einfachen Angelhaken bei der Hegenenfischerei oder
b) Schleppangeln mit insgesamt höchstens zwei Ködern.
2. Die Verwendung von Widerhaken ist für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundenachweises nach Artikel 10a gestattet.
3. In den Aarestauseen zwischen Bielersee und der Kantonsgrenze bei Murgenthal ist die Fischerei keiner tageszeitlichen Beschränkung unterworfen.
4. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen im Grenzgewässer des Zihlkanals gemäss Anhang 4.4.
1. Das Patent berechtigt in Fliessgewässern mit gemischtem Fischbestand zur Verwendung von
a. zwei Angelruten mit maximal je zwei Ködern oder maximal je fünf Ködern mit je einem einfachen Angelhaken bei der Hegenenfischerei oder
b. Schleppangeln mit insgesamt höchstens zwei Ködern.
2. Die Verwendung von Widerhaken ist verboten.
3. Abweichende interkantonale Vereinbarungen in Grenzgewässerstrecken bleiben vorbehalten.
4. In der Aare (von der Ausmündung aus dem Brienzersee bis zur Kantonsgrenze in Murgenthal, ohne Häftli), in der Alten Aare, in der Saane (von der Kantonsgrenze Freiburg/Bern bis zur Einmündung in die Aare), im Schifffahrtskanal Interlaken und in der Zihl (bei Nidau) darf das ganze Jahr hindurch gefischt werden.
5. In der Aare von der Ausmündung aus dem Bielersee bis an die Kantonsgrenze bei Murgenthal ist die Fischerei keiner tageszeitlichen Beschränkung unterworfen.
1. Das Patent berechtigt in Fliessgewässern mit vorwiegendem Edelfischbestand zur Verwendung von einer Angelrute mit maximal zwei Ködern.
2. An Köderfischsystemen, Spinnern, Wobblern und dergleichen von weniger als 10 cm Länge ist es verboten, mehr als zwei Angelhaken anzubringen.
3. Die Verwendung von Widerhaken ist verboten.
4. Das Weiterfischen nach dem Behändigen von sechs Edelfischen ist verboten.
5. Das Fischen von fahrenden oder festgebundenen Wasserfahrzeugen und Flossen aus ist verboten.
6. Der Fischfang ist in der Emme und der Ilfis vom 16. März bis 15. September und in den übrigen Gewässern vom 16. März bis 30. September gestattet.
7. In der Aare (oberhalb des Osteingangs der Aareschlucht), im Fildrich, in der Kiene mit Gorneren- und Spiggenbach, in der Kirel, im Lombach, im Narrenbach, im Reichenbach, im Schwarzwasser, in der Kleinen Simme, in der Sorne, in der Suld, im Urbach und in der Zulg ist die Fischerei lediglich am Montag, Mittwoch und Samstag sowie am 16. März gestattet.
1. Die in den Artikeln 20 bis 22 aufgeführten Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken gelten auch für entsprechende Gewässertypen mit verpachtetem oder privatem Fischereirecht.
1. Die Netzsätze müssen bei Schwebnetzen einen Mindestabstand von 200 m, bei Grundnetzen einen solchen von 40 m aufweisen.
2. Die Oberähre der Netze, welche tagsüber im See belassen werden, muss mindestens 5 m unter dem Wasserspiegel liegen.
1. Netze und Reusen sind deutlich zu markieren.
2. Das Fischereiinspektorat kann Art und Umfang der Markierung vorschreiben.
1. Die Inhaberin oder der Inhaber des Patentes muss sich beim Heben der Fanggeräte persönlich beteiligen.
2. Gehilfinnen oder Gehilfen und Personen in Ausbildung sind der zuständigen Fischereiaufseherin oder dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden.
3. Die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher kann in besonderen Fällen, wie Krankheit, Militärdienst und Ferien, einem Gehilfen oder einer Person in Ausbildung vorübergehend gestatten, die Fischerei selbständig auszuüben.
4. Die Patentinhaberin bzw. der Patentinhaber darf die Fanggeräte von höchstens einer anderen Person setzen, die das Patent besitzt.
1. Anzahl und Art der erlaubten Fanggeräte sowie deren Maschenweite werden im Patent geregelt.
2. Änderungen im Sinne von Artikel 33 bleiben vorbehalten.
1. Die Maschenweiten von Netzen und Reusen bestimmen sich nach Anhang 5.
1. Niedere Netze dürfen eine Höhe von höchstens 2.50 m, hohe Netze eine solche von höchstens 7 m aufweisen.
2. Die Netze dürfen eine Länge von höchstens 100 m aufweisen.
1. Sämtliche Fanggeräte müssen vor ihrer erstmaligen Verwendung der zuständigen Fischereiaufseherin oder dem zuständigen Fischereiaufseher zur Kontrolle und Plombierung vorgewiesen werden.
2. Fanggeräte ohne Plombe dürfen nicht eingesetzt werden.
1. Mit Netzen, Garnen oder Reusen gefangene tote oder nicht mehr lebensfähige Fische und Krebse dürfen nicht ins Gewässer zurückversetzt werden.
2. Angelandete Fische dürfen nicht zurückversetzt werden und sind unter Vorbehalt von Absatz 3 sofort fachgerecht zu betäuben und zu töten (Art. 177, 178, 179b und 179d der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]).
3. Auf das sofortige Betäuben und Töten kann verzichtet werden, wenn Gründe nach Artikel 5b Absatz 1 Buchstaben a und b der eidgenössischen Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vorliegen.
1. Das Fischereiinspektorat kann vorübergehend Abweichungen von den ordentlichen Fangvorschriften anordnen, falls es die Bewirtschaftung erfordert.
2. Es kann an einzelne Berufsfischerinnen und Berufsfischer Sonderbewilligungen erteilen.
1. Eine Pachtperiode dauert höchstens sechs Jahre.
2. Das Fischereiinspektorat schreibt die zur Verpachtung geeigneten Gewässer öffentlich aus, sofern es sich nicht um Gewässer handelt, die ausschliesslich zum Zwecke des Laichfischfangs und der Aufzucht verpachtet werden.
1. Gesuche um Abschluss eines Pachtvertrages sind an die zuständige Fischereiaufseherin oder den zuständigen Fischereiaufseher zu richten und müssen ein angemessenes Jahrespachtzinsangebot enthalten.
2. Die sich bewerbende Pächterschaft hat gegenüber dem Fischereiinspektorat eine zur rechtsgültigen Vertretung berechtigte Person zu bezeichnen.
1. Sofern ein Gewässer nicht vorwiegend dem Laichfischfang oder ausschliesslich der Aufzucht dient, wird die Pacht in der Regel dem gleichen Kreis von Berechtigten während höchstens zwei Pachtperioden zugesprochen.
1. Das Fischereiinspektorat setzt die besonderen Bedingungen der Pacht fest, insbesondere hinsichtlich
a) Umfang des Fischereirechts,
b) Pflichteinsatz sowie
c) Zahl der abzugebenden Fischereipässe und Gastkarten.
2. Das Fischereiinspektorat kann in begründeten Einzelfällen in der Pachturkunde oder mittels Verfügung das Fischen mit Netzen bewilligen.
1. Das Fischereiinspektorat kann die Pacht beim Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei Widerhandlungen gegen die Fischereivorschriften, mit sofortiger Wirkung und ohne Entschädigung kündigen.
2. Als wichtiger Grund gilt insbesondere auch der Umstand, dass der Pachtzins bis zum 31. März nicht bezahlt wird.
1. Der Kanton verpachtet Fischgewässer ohne Gewähr für den Fischbestand.
2. Insbesondere haftet er nicht für Schäden infolge Anerkennung nachgewiesener Drittmannsrechte, höherer Gewalt, Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Gewässerverbauungen, Meliorationen, Rutschungen, Fischvergiftungen, Gewässerverunreinigungen und Schliessung von Industriekanälen.
3. Der Pächterin oder dem Pächter steht jedoch diesfalls das Recht zu, das Pachtverhältnis auf Ende des Kalenderjahres aufzulösen, sofern die Veränderungen nicht bloss unbedeutender Natur sind und der Schaden nicht vergütet wurde.
1. Unterpacht ist verboten.
2. Eine Übertragung der Pacht ist nur mit Genehmigung des Fischereiinspektorates gestattet.
1. Zum Fischen im Pachtgewässer ist berechtigt, wer einen Fischereipass oder eine Gastkarte besitzt.
2. Der Fischereipass berechtigt im Rahmen der Vorschriften ganzjährlich zum Fischen, die Gastkarte zum Fischen während eines Tages.
3. Bei der Abgabe von Fischereipässen ist Artikel 36 Rechnung zu tragen.
4. Der Name der oder des Berechtigten und das Gültigkeitsdatum sind auf der Gastkarte unauslöschlich einzutragen und unterschriftlich zu bestätigen.
5. Fischereipässe sind nur gültig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber im Besitz eines Sachkundenachweises ist.
6. Personen, denen eine Gastkarte abgegeben wird, muss zusätzlich auch eine Sachkundeinformation abgegeben werden (Anhang 6 Ziff. 1).
1. Unter Vorbehalt eines Zuschlages in Höhe von 25 Prozent darf der Preis für einen Fischereipass den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Zusammenrechnung des Jahrespachtzinses und der Kosten für den Pflichteinsatz geteilt durch die Anzahl der Personen ergibt, welche einen Fischereipass besitzen.
2. Der Preis für eine Gastkarte darf 30 Franken nicht übersteigen.
Der Laichfischfang ist bewilligungspflichtig.
Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Schonzeit bei der zuständigen Fischereiaufseherin oder beim zuständigen Fischereiaufseher einzureichen.
Die Laichfischfangbewilligung wird nur an Personen erteilt, die Gewähr für eine einwandfreie Durchführung des Fanges und die sachgemässe Behandlung des gewonnenen Materials bieten.
1. Die zuständige Fischereiaufseherin oder der zuständige Fischereiaufseher trifft die für die Durchführung des Laichfischfangs erforderlichen Anordnungen und legt die Bewilligungsbedingungen fest.
2. Sie oder er kann die Bewilligung entziehen, wenn den Anordnungen nicht Folge geleistet wird.
1. Das Brutmaterial der in Regalgewässern gefangenen Laichfische ist nach den Anordnungen des Fischereiinspektorates zu verwenden.
1. Über den Laichfischfang sowie über die Gewinnung und Weiterverwendung des Besatzmaterials ist nach den Weisungen des Fischereiinspektorates eine Statistik zu führen.
Die Vorschriften der Forstdirektion vom 4. Juli 1988 über die Fischfangstatistik werden aufgehoben.
Diese Direktionsverordnung tritt zusammen mit dem Fischereigesetz vom 21. Juni 1995 in Kraft.