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Art. 9 Fischereigesetz (FiG) - 2. Zuständigkeit

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften
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Art. 9 Fischereigesetz (FiG) · 2. Zuständigkeit

1. Die Erteilung der Bewilligung obliegt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere Bewilligungen, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG).

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