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Art. 8 Fischereigesetz (FiG) - Technische Eingriffe 1. Grundsatz

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften
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Art. 8 Fischereigesetz (FiG) · Technische Eingriffe 1. Grundsatz

1. Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie für Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

2. Gewässerrichtpläne und Wasserbaupläne sind der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im Stadium der Vorarbeiten zur Festsetzung der fischereitechnischen Massnahmen zu unterbreiten.

3. Gleiches gilt für Projekte betreffend

a) Meliorationen,

b) Kraftwerk- und Verkehrsanlagen,

c) Kies- und Wasserentnahmen und

d) andere erhebliche Eingriffe.

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