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Art. 71 Fischereigesetz (FiG) - Anwendbares Recht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 71 Fischereigesetz (FiG) · Anwendbares Recht

1. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren sind nach neuem, hängige Strafverfahren nach altem Recht zu beurteilen.

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