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Art. 70 Fischereigesetz (FiG) - Vorschriften zur Beschränkung der Ausübung sportlicher Aktivitäten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 70 Fischereigesetz (FiG) · Vorschriften zur Beschränkung der Ausübung sportlicher Aktivitäten

1. Bis der erforderliche Schutz in allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 geregelt ist, kann der Regierungsrat die notwendigen Einschränkungen nach Anhören der betroffenen Kreise durch Verordnung erlassen.[11]

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