923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 70 Fischereigesetz (FiG) - Vorschriften zur Beschränkung der Ausübung sportlicher Aktivitäten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 70 Fischereigesetz (FiG) · Vorschriften zur Beschränkung der Ausübung sportlicher Aktivitäten
1. Bis der erforderliche Schutz in allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 geregelt ist, kann der Regierungsrat die notwendigen Einschränkungen nach Anhören der betroffenen Kreise durch Verordnung erlassen.[11]