923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 7 Fischereigesetz (FiG) - Wiederherstellung und Verbesserung der Lebensräume
Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften
Art. 7 Fischereigesetz (FiG) · Wiederherstellung und Verbesserung der Lebensräume
1. Der Kanton kann Anstrengungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht für die lokale Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen unterstützen, wenn
a ein erheblicher fischereilicher Nutzen entsteht;
b ein Laichgebiet geschaffen oder erschlossen wird oder
c die Artenvielfalt erhöht wird.
2. Die Planung und Durchführung der Massnahmen erfolgt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und der für den Wasserbau zuständigen kantonalen Stelle.
3. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)[[4]](#paragraphtext_content_fn_3084298_2_4_c).