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Art. 7 Fischereigesetz (FiG) - Wiederherstellung und Verbesserung der Lebensräume

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften
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Art. 7 Fischereigesetz (FiG) · Wiederherstellung und Verbesserung der Lebensräume

1. Der Kanton kann Anstrengungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht für die lokale Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen unterstützen, wenn

a ein erheblicher fischereilicher Nutzen entsteht;

b ein Laichgebiet geschaffen oder erschlossen wird oder

c die Artenvielfalt erhöht wird.

2. Die Planung und Durchführung der Massnahmen erfolgt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und der für den Wasserbau zuständigen kantonalen Stelle.

3. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG)[[4]](#paragraphtext_content_fn_3084298_2_4_c).

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