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Art. 69 Fischereigesetz (FiG) - Verwaltungsrechtspflege

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 69 Fischereigesetz (FiG) · Verwaltungsrechtspflege

1. Verfügungen, welche von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gestützt auf die Fischereigesetzgebung erlassen werden, unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. ...

3. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[[10]].

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