Art. 68 Fischereigesetz (FiG) - Ausführungsverordnung
Art. 68 Fischereigesetz (FiG) · Ausführungsverordnung
1. Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die Patentgewässer.
2. Er erlässt Ausführungsvorschriften, insbesondere über
a) den Schutz vor Beeinträchtigungen während der Schonzeit,
b) die Beschränkung der Ausübung von sportlichen Aktivitäten in Gewässern,
c) allgemeine zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei,
d) die Gewährung von Beiträgen,
e) Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen sowie Fischereiverbote zum Schutz der gefährdeten Arten und Rassen sowie deren Lebensräume,
f) * die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen für Neuanlagen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)[[9]](#enumeration_itemtext_content_fn_1880208_2_9_c) sowie von Verbesserungs- und Wiederherstellungsmassnahmen,
g) Fanggeräte und -methoden, einschliesslich der Grundsätze über die Festlegung der Anzahl der von den Berufsfischern einzusetzenden Fanggeräte,
h) die Schongebiete,
i) Fangzahlbeschränkungen,
k) die Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Wassertieren,
l) den Fang von Laich- und Köderfischen sowie von Fischnährtieren,
m) Sonderfänge,
n) Fangstatistiken,
o) die Freiangelei,
p) * die Abgabe von unpersönlichen Gastpatenten und Kollektivpatenten,
q) die Verpachtung der Fischgewässer, einschliesslich der Grundsätze über deren Bewirtschaftung sowie über die Ausübung der Fischerei in diesen,
r) die Aufteilung des Kantonsgebietes in Fischereiaufsichtskreise,
s) * die Dauer der Schonzeiten und über die Fangmindestmasse unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften,
t) * die Modalitäten der Patentausgabe und
u) * die Erbringung des Nachweises für geleistete Hegearbeit und die Höhe des Hegebeitrags.
3. Er kann seine Befugnisse gemäss Absatz 2 Buchstaben e bis u an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen.