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Art. 67 Fischereigesetz (FiG) - Vollzug

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 67 Fischereigesetz (FiG) · Vollzug

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften der Fischereigesetzgebung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich Dritte beiziehen, namentlich für Patentabgabe, Renaturierungen und Bewirtschaftungsmassnahmen.

3. Der Abschluss von Verträgen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern obliegt dem Regierungsrat. Er kann die Befugnis an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen.

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