923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 66 Fischereigesetz (FiG) - Mitteilung
Strafbestimmungen
Art. 66 Fischereigesetz (FiG) · Mitteilung
Die Strafjustizbehörden haben der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion von allen gestützt auf die Fischereigesetzgebung erlassenen Urteilen unverzüglich Kenntnis zu geben.
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gibt den mit der Patenterteilung befassten Stellen auf Rückfrage hin Auskunft über gemeldete Urteile.
Sie kann Urteile, die es nahelegen, eine Patentverweigerung zu prüfen, allen zur Abgabe von Angelfischerpatenten zuständigen Stellen mitteilen.
Alle Mitteilungen über Urteile sind spätestens zehn Jahre nach Eintreffen zu vernichten.