923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 65 Fischereigesetz (FiG) - Administrative Massnahme
Strafbestimmungen
Art. 65 Fischereigesetz (FiG) · Administrative Massnahme
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Patenterteilung verweigern oder ein erteiltes Patent entziehen, falls jemand in schwerer Weise oder wiederholt gegen Fischereivorschriften verstossen oder beim Patentbezug falsche oder irreführende Angaben gemacht hat.