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Art. 65 Fischereigesetz (FiG) - Administrative Massnahme

Strafbestimmungen
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Art. 65 Fischereigesetz (FiG) · Administrative Massnahme

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Patenterteilung verweigern oder ein erteiltes Patent entziehen, falls jemand in schwerer Weise oder wiederholt gegen Fischereivorschriften verstossen oder beim Patentbezug falsche oder irreführende Angaben gemacht hat.

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