Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
923.11 FIGLPÊ CH-BE

Art. 64 Fischereigesetz (FiG) - Nebenstrafe

Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64 Fischereigesetz (FiG) · Nebenstrafe

1. Das Gericht kann als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verbieten.

← Art. 63 Fischereigesetz (FiG) Zweck Art. 65 Fischereigesetz (FiG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →