923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 64 Fischereigesetz (FiG) - Nebenstrafe
Strafbestimmungen
Art. 64 Fischereigesetz (FiG) · Nebenstrafe
1. Das Gericht kann als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verbieten.