923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 63 Fischereigesetz (FiG) - Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
Strafbestimmungen
Art. 63 Fischereigesetz (FiG) · Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1. Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese solidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.