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Art. 62 Fischereigesetz (FiG) - Strafverfolgung

Strafbestimmungen
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Art. 62 Fischereigesetz (FiG) · Strafverfolgung

1. Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Behörden der Strafrechtspflege.

2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben.

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