923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 61 Fischereigesetz (FiG) - Verjährung
Strafbestimmungen
Art. 61 Fischereigesetz (FiG) · Verjährung
1. Verfolgung und Strafe der Übertretungen verjähren nach drei Jahren, in jedem Falle aber nach sechs Jahren.