Art. 60 Fischereigesetz (FiG) - Übertretungen
Art. 60 Fischereigesetz (FiG) · Übertretungen
1. Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer
a) die Fischerei ohne Berechtigung ausübt;
b) ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Handlung vornimmt oder eine Bewilligung verletzt;
c) eine Handlung begeht, die zu einer nachhaltigen Schädigung der Fische, Krebse oder Fischnährtiere führt;
d) die Vorschriften über die Schongebiete und -zeiten, die Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen, die Fischereiverbote, die Sorgfaltspflichten, die Fang- und Hilfsgeräte, die Fangmethoden, die Fangmindestmasse, den Laichfischfang, den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren, die Wettfischen, die Schutz- und Nutzungsvorschriften missachtet;
e **\***) ohne Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Begehung der Ufer mit kantonalem Fischereirecht behindert oder verunmöglicht;
f **\***) die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fangstatistik missachtet oder zu seinem Patent mehr als eine Fangstatistik besitzt;
g) die Vorschriften über die Beschränkung zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten missachtet;
h) einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten vollstreckbaren Anordnung nicht nachkommt oder
i **\***) beim Bezug von Patenten unwahre oder irreführende Angaben macht.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.