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Art. 6 Fischereigesetz (FiG) - Erhaltung der Arten und Rassen

Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften
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Art. 6 Fischereigesetz (FiG) · Erhaltung der Arten und Rassen

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann zum Schutz der Gewässerabschnitte, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1 bis 3 leben, Fang- oder Bewirtschaftungsbeschränkungen und Fischereiverbote erlassen.

Ist für den Schutz auch der Einbezug von Landabschnitten erforderlich, erfolgt deren Sicherung nach den Vorschriften der Naturschutzgesetzgebung.

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