923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 6 Fischereigesetz (FiG) - Erhaltung der Arten und Rassen
Schutz und Nutzung - Schutzvorschriften
Art. 6 Fischereigesetz (FiG) · Erhaltung der Arten und Rassen
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann zum Schutz der Gewässerabschnitte, in denen Fische und Krebse mit dem Gefährdungsstatus 1 bis 3 leben, Fang- oder Bewirtschaftungsbeschränkungen und Fischereiverbote erlassen.
Ist für den Schutz auch der Einbezug von Landabschnitten erforderlich, erfolgt deren Sicherung nach den Vorschriften der Naturschutzgesetzgebung.