Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
923.11 FIGLPÊ CH-BE

Art. 59 Fischereigesetz (FiG) - Streitigkeiten

Schädigende Einwirkungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 59 Fischereigesetz (FiG) · Streitigkeiten

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion macht ihre Ansprüche gegen die haftpflichtige Person durch Verfügung geltend.

Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlichrechtliche Ansprüche von Privatpersonen gegen den Kanton im Klageverfahren.

Über vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten aus öffentlichem Recht urteilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter im Klageverfahren.

← Art. 58 Fischereigesetz (FiG) Zweck Art. 60 Fischereigesetz (FiG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →