923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 59 Fischereigesetz (FiG) - Streitigkeiten
Schädigende Einwirkungen
Art. 59 Fischereigesetz (FiG) · Streitigkeiten
Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion macht ihre Ansprüche gegen die haftpflichtige Person durch Verfügung geltend.
Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlichrechtliche Ansprüche von Privatpersonen gegen den Kanton im Klageverfahren.
Über vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten aus öffentlichem Recht urteilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter im Klageverfahren.