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Art. 58 Fischereigesetz (FiG) - Recht aus Pachtvertrag

Schädigende Einwirkungen
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Art. 58 Fischereigesetz (FiG) · Recht aus Pachtvertrag

Pächterinnen und Pächter von kantonalen Gewässern sind berechtigt, den ihnen entstandenen Schaden selbständig einzufordern, falls der Kanton hierauf verzichtet.

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