923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 57 Fischereigesetz (FiG) - Kosten für vorsorgliche Massnahmen
Schädigende Einwirkungen
Art. 57 Fischereigesetz (FiG) · Kosten für vorsorgliche Massnahmen
1. Die Kosten der vorsorglichen Massnahmen, welche die zuständigen Behörden oder Dritte zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, sind von der Person zu tragen, die beim Schadenseintritt haftpflichtig würde.