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Art. 57 Fischereigesetz (FiG) - Kosten für vorsorgliche Massnahmen

Schädigende Einwirkungen
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Art. 57 Fischereigesetz (FiG) · Kosten für vorsorgliche Massnahmen

1. Die Kosten der vorsorglichen Massnahmen, welche die zuständigen Behörden oder Dritte zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, sind von der Person zu tragen, die beim Schadenseintritt haftpflichtig würde.

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