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Art. 56 Fischereigesetz (FiG) - Schadenberechnung

Schädigende Einwirkungen
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Art. 56 Fischereigesetz (FiG) · Schadenberechnung

1. Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar.

2. Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu berücksichtigen

a) die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewässer,

b) die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und

c) die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe.

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