923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 55 Fischereigesetz (FiG) - Fischereikommission
Aufsichtsorgane und Fischereikommission
Art. 55 Fischereigesetz (FiG) · Fischereikommission
1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren eine aus neun Mitgliedern bestehende Fischereikommission, welche die mit der Fischerei betrauten Behörden berät.
2. Die Fischereiwissenschaft sowie die kantonalen Angelfischer- und Berufsfischerorganisationen sollen angemessen vertreten sein.
2a Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewährt dem Bernjurassischen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne das Recht, vorgängig eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorzuschlagen.
3. Die mit dem Vollzug der Fischereigesetzgebung beauftragten Behörden nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.