923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 54 Fischereigesetz (FiG) - Fischereiaufseherinnen und -aufseher
Aufsichtsorgane und Fischereikommission
Art. 54 Fischereigesetz (FiG) · Fischereiaufseherinnen und -aufseher
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ernennt die kantonalen sowie die freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.
2. Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind insbesondere verantwortlich für
a die Leitung der Aufsichtskreise,
b den Betrieb der kantonalen Fischzuchtanlagen und
c die Überwachung der Berufs- und Angelfischerei.
3. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zieht zur Unterstützung der kantonalen Aufsichtsorgane freiwillige Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bei.