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Art. 54 Fischereigesetz (FiG) - Fischereiaufseherinnen und -aufseher

Aufsichtsorgane und Fischereikommission
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Art. 54 Fischereigesetz (FiG) · Fischereiaufseherinnen und -aufseher

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ernennt die kantonalen sowie die freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.

2. Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind insbesondere verantwortlich für

a die Leitung der Aufsichtskreise,

b den Betrieb der kantonalen Fischzuchtanlagen und

c die Überwachung der Berufs- und Angelfischerei.

3. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zieht zur Unterstützung der kantonalen Aufsichtsorgane freiwillige Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bei.

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