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Art. 53 Fischereigesetz (FiG) - Rechte der Fischereiaufsichtsorgane

Aufsichtsorgane und Fischereikommission
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Art. 53 Fischereigesetz (FiG) · Rechte der Fischereiaufsichtsorgane

1. Die Angehörigen der Fischereiaufsicht sind Organe der Strafverfolgungsbehörden.

2. Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, verfügen die kantonalen Aufsichtsorgane und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen über ein Zutrittsrecht zu Grundstücken und Anlagen und über das Recht, in allen Gewässern Abklärungen vorzunehmen oder anzuordnen.

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