923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 51 Fischereigesetz (FiG) - Fischzuchtanlagen
Förderung der Fischerei
Art. 51 Fischereigesetz (FiG) · Fischzuchtanlagen
1. Der Kanton unterstützt die fischereiliche Bewirtschaftung durch die Errichtung und den Betrieb kantonaler Anlagen zur Erbrütung und Aufzucht von Besatzfischen und -krebsen.
2. Diese Anlagen dienen zudem der Informationsvermittlung und als Stützpunkte der Fischereiaufsicht.