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Art. 51 Fischereigesetz (FiG) - Fischzuchtanlagen

Förderung der Fischerei
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Art. 51 Fischereigesetz (FiG) · Fischzuchtanlagen

1. Der Kanton unterstützt die fischereiliche Bewirtschaftung durch die Errichtung und den Betrieb kantonaler Anlagen zur Erbrütung und Aufzucht von Besatzfischen und -krebsen.

2. Diese Anlagen dienen zudem der Informationsvermittlung und als Stützpunkte der Fischereiaufsicht.

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