Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
923.11 FIGLPÊ CH-BE

Art. 5 Fischereigesetz (FiG)

Schutz und Nutzung - Grundsatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (75 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Fischereigesetz (FiG)

1. Der Kanton sorgt für die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie für eine nachhaltige Nutzung der Bestände, indem er

a) Schutz- und Schongebiete schafft;

b) Massnahmen für die Erhaltung und Verbesserung von Gewässern und Uferpartien unterstützt, die dem Laichen und Aufwachsen von Fischen und Krebsen dienen;

c) Massnahmen für die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume unterstützt;

d) geeignete Lebensräume wiederbesetzt;

e) einen bestandeserhaltenden Besatz unterstützt;

f) eine einseitige Bewirtschaftung einzelner Arten oder Rassen verhindert und

g) eine Über- oder Unternutzung von Fisch- und Krebsbeständen verhindert.

← Art. 4 Fischereigesetz (FiG) Zweck Art. 6 Fischereigesetz (FiG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →