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Art. 49 Fischereigesetz (FiG) - Rückforderung

Förderung der Fischerei
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Art. 49 Fischereigesetz (FiG) · Rückforderung

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verweigert die Auszahlung zugesicherter Beiträge oder fordert gewährte Beiträge ganz oder teilweise zurück, falls die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Bedingungen und Auflagen missachtet.

2. Sie kann in gleicher Weise vorgehen, falls die von der Beitragsempfängerin oder vom Beitragsempfänger erwartete Leistung nur teilweise oder nicht zeitgerecht erbracht wird.

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