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Art. 47 Fischereigesetz (FiG) - Finanzhilfen

Förderung der Fischerei
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Art. 47 Fischereigesetz (FiG) · Finanzhilfen

1. Der Kanton kann für die Aufwendungen der von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vertraglich beigezogenen Dritten Finanzhilfen bis zu 80 Prozent der Kosten gewähren.

2. Er kann überdies Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren für

a) Forschungsarbeiten,

b) die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern,

c) die Ausbildung der Jungfischerinnen und Jungfischer,

d) Massnahmen zur Förderung des Absatzes inländischer Fische und Krebse und

e) weitere gemeinnützige Bestrebungen der Berufsfischerei sowie von Privaten oder Personengemeinschaften, die sich mit den Anliegen der Fischerei befassen.

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