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Art. 46 Fischereigesetz (FiG) - Abgeltungen

Förderung der Fischerei
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Art. 46 Fischereigesetz (FiG) · Abgeltungen

1. Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlags Abgeltungen gewähren

a für Sanierungsmassnahmen bei konzessionsbedürftigen Anlagen, welche die Fischwanderung erschweren oder verhindern, falls diese Massnahmen ohne die Abgeltung wirtschaftlich nicht tragbar wären,

b für die Aufwendungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht für die Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume, sofern diese Massnahmen ausschliesslich im Interesse der Fischerei liegen,

c **\*** für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Angelfischerpatenten sowie der Erfassung und Auswertung der Fischfangstatistik.

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