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Art. 45 Fischereigesetz (FiG) - 2. Vorkaufsrecht

Fischereiregal und Hegebeitrag
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Art. 45 Fischereigesetz (FiG) · 2. Vorkaufsrecht

1. Bei der Veräusserung eines privaten Fischereirechts steht dem Kanton ein Vorkaufsrecht zu.

2. Die Veräusserung ist der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion anzuzeigen.

3. Im übrigen gelten die Vorschriften des ZGB 7

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