923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 45 Fischereigesetz (FiG) - 2. Vorkaufsrecht
Fischereiregal und Hegebeitrag
Art. 45 Fischereigesetz (FiG) · 2. Vorkaufsrecht
1. Bei der Veräusserung eines privaten Fischereirechts steht dem Kanton ein Vorkaufsrecht zu.
2. Die Veräusserung ist der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion anzuzeigen.
3. Im übrigen gelten die Vorschriften des ZGB 7