923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 44 Fischereigesetz (FiG) - Private Fischereirechte 1. Besitzstand, Erstehungs- und Enteignungsrecht
Fischereiregal und Hegebeitrag
Art. 44 Fischereigesetz (FiG) · Private Fischereirechte 1. Besitzstand, Erstehungs- und Enteignungsrecht
Nachgewiesene private Fischereirechte werden in ihrem Bestand gewahrt.
Der Kanton kann diese Rechte freihändig erwerben.
Der Regierungsrat kann private Fischereirechte in Patentgewässern nach den Vorschriften der Enteignungsgesetzgebung enteignen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.