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Art. 44 Fischereigesetz (FiG) - Private Fischereirechte 1. Besitzstand, Erstehungs- und Enteignungsrecht

Fischereiregal und Hegebeitrag
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Art. 44 Fischereigesetz (FiG) · Private Fischereirechte 1. Besitzstand, Erstehungs- und Enteignungsrecht

Nachgewiesene private Fischereirechte werden in ihrem Bestand gewahrt.

Der Kanton kann diese Rechte freihändig erwerben.

Der Regierungsrat kann private Fischereirechte in Patentgewässern nach den Vorschriften der Enteignungsgesetzgebung enteignen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.

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