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Art. 43a Fischereigesetz (FiG) - Hegearbeit und Hegebeitrag

Fischereiregal und Hegebeitrag
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Art. 43a Fischereigesetz (FiG) · Hegearbeit und Hegebeitrag

1. Beim Erwerb eines Angelfischerpatentes gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und b ist der Nachweis für geleistete Hegearbeit zu erbringen.

2. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist zusätzlich zur Regalgebühr ein Hegebeitrag geschuldet.

3. Der jährliche Hegebeitrag beträgt mindestens 20 Franken und höchstens 100 Franken.

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