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Art. 43 Fischereigesetz (FiG) - 7. Zweckbindung

Fischereiregal und Hegebeitrag
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Art. 43 Fischereigesetz (FiG) · 7. Zweckbindung

Mindestens fünf Prozent der Gebühreneinnahmen sind für Renaturierungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen Dritter zu verwenden.

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