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Art. 42 Fischereigesetz (FiG) - 6. Rückerstattung

Fischereiregal und Hegebeitrag
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Art. 42 Fischereigesetz (FiG) · 6. Rückerstattung

1. Bei Verhinderung an der Ausübung der Fischerei besteht kein Rechtsanspruch auf Rückerstattung der Gebühren.

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