923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 4 Fischereigesetz (FiG) - Allgemeine Pflicht der Behörden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Fischereigesetz (FiG) · Allgemeine Pflicht der Behörden
1. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Fischerei.
2. Sie arbeiten bei der Beurteilung von Vorhaben, welche die Interessen der Fischerei berühren, eng mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zusammen.