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Art. 39 Fischereigesetz (FiG) - 3. Gegenrechtsklausel

Fischereiregal und Hegebeitrag
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Art. 39 Fischereigesetz (FiG) · 3. Gegenrechtsklausel

1. Personen mit Wohnsitz in anderen Kantonen entrichten die einfachen Gebühren, wenn der betreffende Kanton grundsätzlich jedermann zum Fischfang in den hierzu geeigneten Gewässern zulässt und hinsichtlich Gebühren Gegenrecht hält.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Gebietskörperschaften bezeichnen, für welche die Regelung gemäss Absatz 1 gelten soll.

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