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Art. 37 Fischereigesetz (FiG) - Regalgebühren 1. Grundsatz

Fischereiregal und Hegebeitrag
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Art. 37 Fischereigesetz (FiG) · Regalgebühren 1. Grundsatz

1. Der Kanton erhebt für die von ihm erteilten Patente Regalgebühren.

2. Von Jugendlichen und Auszubildenden wird ein ermässigter Ansatz erhoben.

3. Für Kollektivpatente werden lediglich Verwaltungsgebühren erhoben.

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