923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 37 Fischereigesetz (FiG) - Regalgebühren 1. Grundsatz
Fischereiregal und Hegebeitrag
Art. 37 Fischereigesetz (FiG) · Regalgebühren 1. Grundsatz
1. Der Kanton erhebt für die von ihm erteilten Patente Regalgebühren.
2. Von Jugendlichen und Auszubildenden wird ein ermässigter Ansatz erhoben.
3. Für Kollektivpatente werden lediglich Verwaltungsgebühren erhoben.