923.11
FIGLPÊ
CH-BE
Art. 35 Fischereigesetz (FiG) - Pacht
Fischereiregal und Hegebeitrag
Art. 35 Fischereigesetz (FiG) · Pacht
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bestimmt die Gewässer, die in Pacht gegeben werden.
2. Der Pachtvertrag wird in der Regel mit derjenigen Person oder Personengemeinschaft eingegangen, welche die grösste Gewähr für eine ordnungsgemässe und fachkundige Ausübung der Fischerei sowie eine angemessene Bewirtschaftung und Pflege des Gewässers bietet.
3. Auf Abschluss und Verlängerung eines Pachtvertrages besteht kein Rechtsanspruch.
4. Zuschlag und Abweisung ergehen in Form einer Verfügung.