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Art. 34 Fischereigesetz (FiG) - 5. Jugendliche, Auszubildende

Fischereiregal und Hegebeitrag
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Art. 34 Fischereigesetz (FiG) · 5. Jugendliche, Auszubildende

Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, eine Jugendkarte erteilt. Jugendkarteninhaberinnen und -inhaber unter zehn Jahren dürfen die Fischerei nur in Begleitung einer Person ausüben, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und selbst im Besitze eines Patentes ist. Diese Einschränkung gilt nicht für die Ausübung der Freiangelei. Auszubildenden wird ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 17. Altersjahr erreichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr erreichen, eine Ausbildungskarte erteilt.

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